Besonders bezeichnend ist dabei die Wortwahl des Beschuldigten. Die telefonische Anweisung habe gelautet, er solle die Männer «zum Ziel» bringen (pag. 1021, Z. 24 f.). Auf Nachfrage hin relativierte der Beschuldigte und sagte, er habe die Anweisung erhalten, die Männer «in die Schweiz» zu bringen (pag. 1021, Z. 29). Auch hier verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche bzw. wurde durch ihn auch nicht aufgezeigt, aus welchem Grund und durch wen der «Organisator» Kenntnis der Polizeikontrolle erhalten hatte.