An der oberinstanzlichen Einvernahme widersprach der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen in Bezug auf den Aufenthalt in Wien. In der Untersuchung führte er aus, dass seine Mitreisenden nach einer Polizeikontrolle beschlossen hätten, die ganze Gruppe solle Wien verlassen und zur Verübung eines Überfalls auf ein Geschäft in die Schweiz weiterreisen (pag. 218, Z. 202 f.). Vor der Kammer sagte er neu aus, er habe nach der Polizeikontrolle einen Anruf des Organisators in Russland erhalten, der ihm gesagt habe, er solle mit der Gruppe in die Schweiz weiterreisen (pag. 1021, Z. 24 f.). Besonders bezeichnend ist dabei die Wortwahl des Beschuldigten.