219, Z. 258 ff.). Hinzu kommt die erwiesene übergeordnete Stellung des Beschuldigten gegenüber I.________, G.________ und H.________. In Verbindung damit ist erstellt, dass der Beschuldigte die Anweisungen zum Auskundschaften des Geschäfts gab. Der Beschuldigte wusste im Voraus, was geplant war, und war in der Absicht zur Verübung eines Raubüberfalls in die Schweiz eingereist. Zudem hat er die Bijouterie gezielt angesteuert und den anderen Mittätern gezeigt. An der oberinstanzlichen Einvernahme widersprach der Beschuldigte seinen eigenen Aussagen in Bezug auf den Aufenthalt in Wien.