666, Z. 11 ff.). Dass er diese für ein Souvenir gehalten habe, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Die Pistolenattrappe wurde später in den Bergen in Frankreich entsorgt (pag. 223, Z. 508 ff.), worüber der Beschuldigte sich weder entrüstet noch fragend zeigte. Er wusste, dass die Pistolenattrappe für den Raubüberfall gekauft worden war bzw. gab den diesbezüglichen Auftrag und war folglich nicht überrascht, als sie nach verübter Tat entsorgt wurde. Desgleichen sagte er aus, er sei am Vortag der Tat in Interlaken gewesen, während G.________ das Geschäft ausgekundschaftet habe (pag. 219, Z. 258 ff.).