1021 f., Z. 44 ff.). Wenn in den Akten stehe, dass er von der Schweiz aus zunächst nach Frankreich gefahren sei, dann stimme das nicht (pag. 1021, Z. 2 f.). Diese widersprüchlichen Angaben über seine Ausreise aus der Schweiz lassen sich nicht mit Missverständnissen bei der Übersetzung erklären, wie die Verteidigung geltend macht (pag. 1030). Der Beschuldigte sagte