E. 12.2 oben). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung seiner eingestandenen kriminellen Vergangenheit ist es abwegig, dass der Beschuldigte nicht gewusst haben will, welchem Zweck die Reise diente. In seinen Aussagen finden sich denn auch zahlreiche Widersprüche und offensichtliche Schutzbehauptungen. So äusserte sich der Beschuldigte widersprüchlich zu seinem Aufenthaltsort am Tag des Raubüberfalls und zu seiner Ausreise aus der Schweiz. Während der Untersuchung behauptete er zunächst, er sei am Tattag nicht in Interlaken gewesen, sondern in Gex (pag. 219, Z. 243 ff.).