Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen. Auch an der oberinstanzlichen Einvernahme war das Aussageverhalten des Beschuldigten absolut unglaubhaft. Beispielsweise mit seiner bereits angesprochenen Aussage (E. 12.2 oben), er sei nur ein einziges Mal in der Schweiz gewesen (pag. 1019, Z. 29 f. und Z. 34), setzte er sich zu zahlreichen seiner Schilderungen zu diesem Vorwurf in Widerspruch. Weiter erwähnenswert ist, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2006 eine Gruppe Russen begleitete, die in Genf einen Raubüberfall begingen (pag. 210, Z. 42 ff.; E. 12.2 oben).