das Wissen, dass die einer echten Waffe sehr ähnlich sehende Pistolenattrappe für den Raubüberfall gekauft wurde. Weiter bestritten ist das Zeigen der Bijouterie samt vorgängigem Auskundschaften, das Warten auf die Tatausführenden abseits der Bijouterie, die Übernahme der Beute und das Verschieben mit zwei Autos nach Paris. Weiter zu untersuchen ist, inwiefern der Beschuldigte für die konkrete Tatausführung verantwortlich zeichnete. 13.5 Beweiswürdigung Die Vorinstanz wies zu Recht daraufhin, dass die abstreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht überzeugen.