22 Oberland ein Urteil fällte (Nebenakten pag. 261 ff.). Der Ablauf des Raubüberfalls war nicht strittig; er wurde von Überwachungskameras festgehalten, deren Aufzeichnungen die Polizei auswertete (Nebenakten pag. 0036). Der Beschuldigte bestreitet die Abläufe des Überfalls nicht. Für die konkrete Tatausführung kann daher vorbehaltlos auf die rechtskräftigen Urteile gegen die obenerwähnten Täter verwiesen werden (Nebenakten pag. 162 ff.; Nebenakten pag. 276 ff.). Am 8. März 2007 betraten I.________, G.________ und H.________