Ein solches allenfalls auf elektronischem Weg anzufordern, erscheint keine derart komplizierte Angelegenheit zu sein, als dass sie ein Verschieben der oberinstanzlichen Hauptverhandlung rechtfertigen würde (dazu E. 4 oben). Gestützt auf das vorerwähnt Festgehaltene, das widersprüchliche unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten und den dementsprechenden Aussagen der in wechselnder Besetzung agierenden Beteiligten ist der in E. 12.1. dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt erstellt.