Scheinbar beabsichtigte der Beschuldigte, seine Handlungen im Wesentlichen nicht zu bestreiten und darauf zu vertrauen, dass ein Verfahrenshindernis eine Verurteilung in dieser Sache verhindern würde. So lässt sich auch die Vehemenz erklären, mit welcher der Beschuldigte das angebliche Verfahren in Russland zu seiner Verteidigung anführte (pag. 663, Z. 26 ff.; pag. 664, Z. 4 f.). Dabei wäre es ihm während