218, Z. 202). Auch im Dezember 2007 entschied der Beschuldigte nach einer Polizeikontrolle zweier Gruppenmitglieder selbständig, er werde abreisen (pag. 231, Z. 190 ff.). Weiter war der Beschuldigte das einzige ständige Mitglied der wechselnden Besetzung. Im Gegensatz zum Beschuldigten waren die anderen Beteiligten somit austausch- und ersetzbar. Insoweit war der Beschuldigte eben nicht «genauso ein Mitarbeiter wie diese» (pag. 211, Z. 76 ff.). Bezeichnenderweise brachte der Beschuldigte schon sehr früh das in Russland gegen ihn geführte Strafverfahren angeblich gleichen Gegenstands und das diesbezüglich gefällte Urteil als Reaktion auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ins Spiel (pag.