Auch dies lässt sich mit den übrigen Schilderungen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen. Es handelt sich bei dieser Aussagen um offensichtliche Schutzbehauptungen, die der Frage entsprang, wie die Beteiligten – angeblich ohne Zutun des Beschuldigten – ohne Geld die bei den Überfällen verwendeten Utensilien hätten erwerben können (dazu E. 15.5 unten). Ein weiteres Element stellt der Umstand dar, dass dem Beschuldigten bei denjenigen Raubüberfällen, bei denen Beute anfiel, zumindest Teile davon zukamen (dazu E. 13.5 und E. 15.5 unten).