Der Aussage, wonach den mit dem Beschuldigten eingereisten Tatbeteiligten kein Geld anvertraut werden könne, widersprach sich der Beschuldigte selbst. Er sagte vor der Vorinstanz aus, jeder der Beteiligten habe einen geringen Barbetrag von ca. 50 Euro für Notfälle erhalten (pag. 675, Z. 9 ff.). Bei diesem Betrag schien der Beschuldigte nicht zu befürchten, dass die Beteiligten das Geld für Alkohol oder Drogen ausgeben könnten (pag. 665, Z. 29 f.). Auch dies lässt sich mit den übrigen Schilderungen des Beschuldigten nicht in Einklang bringen.