18 beschrieb, was aber erneut die Frage aufwirft, weshalb es ihn überhaupt gebraucht hätte. Oder der Beschuldigte war unter anderem zu dem Zweck in der Schweiz, die Täter zu beaufsichtigen, die Beute entgegenzunehmen und eine Kontrollfunktion auszuüben. So oder anders ist ausgeschlossen, dass der Beschuldigte als blosser Reisebegleiter fungiert hat. Der Aussage, wonach den mit dem Beschuldigten eingereisten Tatbeteiligten kein Geld anvertraut werden könne, widersprach sich der Beschuldigte selbst.