Gestützt auf die oberwähnten Beispiele kann jedoch vorweggenommen werden, dass seine Erklärungsversuche unglaubhaft sind. Unglaubhaft sind weiter die Ausführungen des Beschuldigten, wonach alle mit ihm in die Schweiz eingereisten Täter so unzuverlässig gewesen seien, dass man ihnen kein Geld habe anvertrauen können und er deshalb zur Verwaltung des Geldes der Gruppe mitgeschickt worden sei (so unter anderem in pag. 231, Z. 197 f.). In der Version des Beschuldigten müsste der «Organisator» in Russland die Aufwendungen für den Raub bevorschusst und darauf vertraut haben, dass die Gruppe die behändigte Beute wie vereinbart abliefern würde.