238, Z. 459). Auf diese Unstimmigkeit angesprochen führte der Beschuldigte aus, er habe bei seinen Aufenthalten in der Schweiz jeweils eine auf niemanden zugelassene SIM-Karte besorgt und diese Telefonnummer den Anderen gegeben (pag, 238, Z. 462 f.). Anlässlich der Beweiswürdigung zu den drei Raubüberfällen im Einzelnen wird auf weitere eklatante Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten einzugehen sein. Gestützt auf die oberwähnten Beispiele kann jedoch vorweggenommen werden, dass seine Erklärungsversuche unglaubhaft sind.