215, Z. 105 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme beharrte der Beschuldigte wiederum darauf, dass keiner der Beteiligten über seine Adresse oder Telefonnummer verfügte (pag. 1021, Z. 10 ff.). Weiter sagte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Raubüberfall vom 5. Dezember 2007 aus, er habe diesen gar nicht organisieren können, weil er nicht einmal über die Telefonnummern der Anderen verfügte (pag. 230, Z. 142 f.). Noch in derselben Einvernahme erklärte der Beschuldigte sodann, die Anderen hätten ihn in Gex angerufen (pag. 238, Z. 459).