195, Z. 202). An der oberinstanzlichen Einvernahme behauptete er neuerdings, er sei lediglich einmal im März 2007 in die Schweiz eingereist, sonst jedoch nie hier gewesen (pag. 1019, Z. 28 f. und Z. 34). Gleichermassen sagte der Beschuldigte während der Untersuchung aus, er sei mit keiner dieser Personen – I.________, G.________ und H.________ – persönlich bekannt; keine dieser Personen kenne seine Adresse oder seine Telefonnummer (pag. 213, Z. 19 ff.). In derselben Einvernahme korrigierte er diese Aussage sogleich wieder: H.________ habe er im Rahmen der Beschaffung eines Reisepasses seine Telefonnummer gegeben (pag. 215, Z. 105 ff.).