Es kann somit als gesichert erachtet werden, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt zu einem grossen Teil, wenn nicht sogar ausschliesslich, auf deliktische Weise erwirtschaftete. Die häufigen Namenswechsel zeugen weiter davon, dass er in vorausschauender Weise Massnahmen ergriff, die das Risiko strafrechtlicher Verfolgung bzw. Konsequenzen minimieren sollten. Dies zeigt auch sein Vorgehen bei den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen. Der Beschuldigte zeigte generell ein absolut unglaubhaftes Aussageverhalten. Beispielhaft dafür ist etwa, dass er während der Voruntersuchung aussagte, er sei ca. zehn Mal in der Schweiz gewesen (pag. 195, Z. 202).