17 war, dass der Name A.________ der Freundin des Beschuldigten nicht gefiel, wie er der Kammer weismachen wollte (pag. 1024, Z. 37 f. und Z. 42). Mit seinen zahlreichen Namenswechseln verfolgte der Beschuldigte das Ziel, den Behörden den Zugriff auf ihn zu erschweren. Es kann somit als gesichert erachtet werden, dass der Beschuldigte seinen Lebensunterhalt zu einem grossen Teil, wenn nicht sogar ausschliesslich, auf deliktische Weise erwirtschaftete.