Darauf lässt schon nur schliessen, dass er im Jahr 2007, also im Zeitraum der hier zur Last gelegten Handlungen, seinen Namen erneut wechselte, ohne zwischenzeitlich eine Freiheitsstrafe verbüsst zu haben. Darauf angesprochen vermochte der Beschuldigte jedenfalls keine einleuchtende Begründung anzugeben, warum er im Jahre 2007 seinen Namen änderte. Es kann ausgeschlossen werden, dass dieser Namenswechsel der blossen Tatsache geschuldet