1018, Z. 2; pag. 1024, Z. 21 ff.). Es scheint mehr als fragwürdig, ob ein potenzieller russischer Arbeitgeber von Verurteilungen im Ausland Kenntnis erlangen würde. Ob das im Weiteren auch bei kriminellen Aufträgen ein Hindernis darstellt, kann dahingestellt bleiben. Der Grund für seine Namenswechsel lag offensichtlich darin, dass der Beschuldigte für die Justiz nicht mehr identifizierbar sein wollte. Darauf lässt schon nur schliessen, dass er im Jahr 2007, also im Zeitraum der hier zur Last gelegten Handlungen, seinen Namen erneut wechselte, ohne zwischenzeitlich eine Freiheitsstrafe verbüsst zu haben.