16 zu tun habe, sagte der Beschuldigte: «Es sieht so aus» (pag. 143, Z. 268). Diese für den Beschuldigten belastende Antwort kann dabei nicht auf etwaige Missverständnisse mit der Übersetzung zurückgeführt werden, da die entsprechenden Fragen und Antworten kurz und unmissverständlich waren. Probleme mit der Übersetzung sind in den jeweiligen Einvernahmeprotokollen nicht vermerkt. Die anlässlich in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage der Verteidigung neu geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten mit der übersetzenden Person werden denn auch als hilfloser Versuch gewertet (pag.