Die vierte Person hat uns das Geschäft gezeigt.» (Nebenakten pag. 741). Auch eine klare Belastung durch den Umstand, dass z.B. H.________ partout den Beschuldigten zuerst nicht auf einer Foto (diejenige von Wien, Nebenakten pag. 236) erkennen will, obwohl sie zusammen in Wien in der Nähe eines Juweliergeschäfts angehalten wurden (Nebenakten pag. 219 Z. 127 ff.), zeugt von der Stellung des Beschuldigten, denn bei einer späteren Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft antwortete H.________ auf Frage, ob es eine Chefposition (Hierarchie) gab, es sei dieser vierte, A.________, gewesen und dass dieser A.________ das Tatobjekt zeigte (Nebenakten pag. 246 Z. 148 ff.).