15 Es ist gestützt auf die Handlungen des Beschuldigten, seiner Kenntnis der Schweiz, der überlegten Wahl des Standorthotels in Gex/F, dem Zeigen der möglichen Juweliergeschäfte und den Aussagen der anderen Tatbeteiligten absolut unglaubhaft, wenn der Beschuldigte am 7. Mai 2019 sagte, diese Menschen sollten selber entscheiden, welche der Adressen (die, die Person aus Russland ihnen für die Raubüberfälle übergab) für sie am Günstigsten wären, um dort Raubüberfälle zu begehen (pag. 214 Z. 75 ff.).