Wenn die Täter in allen drei Fällen hierzu imstande gewesen wären, dann können sie nicht so unbeholfen und so hilflos gewesen sein, als dass sie einen Reisebegleiter gebraucht hätten. Und wenn die Täter in Russland Navigationsgeräte mit sämtlichen erforderlichen Adressen von Hotels und Geschäften erhalten hätten, wie der Beschuldigte im späteren Verlauf des Verfahrens auszusagen begann (pag. 679 Z. 17 ff.), dann wäre die Begleitung des Beschuldigten nicht notwendig gewesen.