666, Z. 1 f.). Wenn dem jedoch so wäre, ist nicht einzusehen, wie die Täter jeweils selbständig und ohne Hilfe des Beschuldigten die Geschäfte zum Ausrauben fanden und anschliessend zum Beschuldigten zurückfahren konnten, ohne sich zu verirren. Wenn die Täter in allen drei Fällen hierzu imstande gewesen wären, dann können sie nicht so unbeholfen und so hilflos gewesen sein, als dass sie einen Reisebegleiter gebraucht hätten.