228, Z. 83 ff.). Der Beschuldigte reiste in allen drei Fällen unter anderem zu dem Zweck in die Schweiz ein, seinen jeweiligen «Reisegefährten» die Geschäfte zum Ausrauben zu zeigen und ihnen Anweisungen zu geben (vgl. dazu E. 13.5, E. 14.5 und E. 15.5 unten). Die dahingehenden Aussagen der jeweiligen Tatbeteiligten sind glaubhaft; die Angaben des Beschuldigten hingegen zu seiner Funktion als unwissender Reisebegleiter sind lebensfremd. Es ist nicht einzusehen, weshalb es ihn in dieser Funktion überhaupt gebraucht hätte.