Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte eine übergeordnete hierarchische Stellung gegenüber den anderen Tätern in der Schweiz innehatte und weisungsbefugt war. Die meisten der anderen Täter waren nicht dauerhafte «Mitglieder» der Hintergrundorganisation, sondern wurden für einen oder zwei Raubüberfälle rekrutiert, dies im Gegensatz zum Beschuldigten. Dem Beschuldigten kann nicht geglaubt werden kann, wenn er behauptet, er habe bei allen drei Raubüberfällen einzig rein organisatorische Aufgaben wahrgenommen und keine Kenntnisse über die Pläne der jeweiligen Tatbeteiligten gehabt.