14 12.2 Beweiswürdigung Vorab kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 740 ff.). Nachfolgend wird die Stellung des Beschuldigten unter stellenweiser Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen und punktueller Präzisierungen und Ergänzungen dargestellt. Für die Kammer ist erstellt, dass der Beschuldigte eine übergeordnete hierarchische Stellung gegenüber den anderen Tätern in der Schweiz innehatte und weisungsbefugt war.