Diese Ausführungen zeigen auf, dass den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Sie stellen lediglich einzelne in einer Reihe von zahlreichen Beweismitteln dar, auf die sich das Beweisergebnis stützen kann. Aus diesen Gründen wird der Antrag der Verteidigung abgewiesen; die Aussagen der Belastungszeugen sind verwertbar. 12. Allgemeines zur Stellung des Beschuldigten 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Zur Stellung des Beschuldigten wird in der Anklageschrift das Folgende ausgeführt (Ziff. I.1. der Anklageschrift; pag. 488): 1. Raub, mehrfach und bandenmässig qualifiziert begangen