Besorgung von Essen etc.). Wie seine Aussage, er habe dabei als Organisator dieser legalen Tätigkeiten gehandelt, zu werten ist, ist nicht bei der Frage der Verwertbarkeit, sondern bei der Beweiswürdigung zu prüfen. Dasselbe gilt grundsätzlich bei seiner Aussage, wonach er davon habe ausgehen müssen, dass die Personen, für welche er die Pässe organisiert hatte, zu deliktischen Zwecken in die Schweiz einreisen wollten. Diese Ausführungen zeigen auf, dass den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt.