Die Belastungszeugen/rechtskräftig verurteilten Täter halten sich seit Jahren nicht mehr in der Schweiz auf und der jeweilige aktuelle Wohnort ist mit grosser Wahrscheinlichkeit unbekannt. Selbst wenn die letzte bekannte Adresse die aktuelle Adresse wäre, wäre eine rechtshilfeweise Einvernahme in Russland mehr als schwierig durchzuführen. Zusätzlich erschwert wird dies durch die mögliche Namensänderung in Russland. Dem Beschuldigten wurden sämtliche relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel vorgehalten und er hatte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs wurde dadurch gebührend kompensiert.