Weiter wäre stark zu bezweifeln, dass die Tatbeteiligten sich nach gut 14 Jahren noch an Details erinnern bzw. den Beschuldigten - beispielsweise aus Angst vor Repressalien - tatsächlich belasten würden. Trotz angemessener Bemühungen konnte der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten somit nicht ermöglicht werden. Die Verletzung des Konfrontationsanspruchs ist aufgrund dieser Umstände sachlich begründet und nicht durch die Schweizerischen Behörden zu vertreten. Vielmehr ist dieser Umstand auf das mehrjährige Untertauchen des Beschuldigten zurückzuführen, musste das Verfahren gegen ihn von den anderen Verfahren abgetrennt und sistiert werden.