147 N 34 ff.). Die Kammer verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs (pag. 736 ff.). Sie hält wiederholend zum Beschluss vom 19. April 2021 sowie den vorinstanzlichen Ausführungen und ergänzend was folgt fest: Die Verletzung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten mit den Belastungszeugen ist vorliegend sachlich gerechtfertigt und nicht von den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden zu verantworten. Die Belastungszeugen sind in der Schweiz rechtskräftig verurteilt worden und wurden nach Verbüssung ihrer Strafe nach Russland zurückgeführt (pag. 602 ff.), wo sie sich vermutungsweise aufhalten.