11 E. 2.2). Eine Verletzung des Anspruchs führt denn auch dem Grundsatze nach dazu, dass die unkonfrontiert ergangenen Aussagen nicht zulasten der beschuldigten Person verwertet werden dürfen (Art. 147 Abs. 4 StPO). Aussagen unkonfrontierter Belastungszeugen dürfen ausnahmsweise zulasten der beschuldigten Person verwertet werden, wenn die Beschränkung des Konfrontationsanspruchs sachliche Gründe hat, sie nicht über das Notwendige hinausgeht und den fraglichen Aussagen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BSK StPO-SCHLEIMINGER, 2. Auflage, Art. 147 N 33c ff.).