An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigten die Parteien im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte (pag. 1029 f.; pag. 1033). 11.2 Würdigung der Kammer Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person das Recht, bei Beweisabnahmen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen. Das Konfrontationsrecht bildet nach Art. 6 Abs. 3 lit. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) einen zentralen Aspekt des Prinzips des fairen Verfahrens. Dem Konfrontationsanspruch kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 131 I 476