Den Aussagen komme jedoch vorliegend alleinige bzw. ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020, der Antrag der Verteidigung sei abzuweisen (pag. 890). Angesichts der Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Indizien, etwa die in der Wohnung der Freundin des Beschuldigten gefundenen Uhren, sowie die unterschiedlichen Reisedokumente, komme den Aussagen der Belastungszeugen keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zu. An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestÃĪtigten die Parteien im Wesentlichen ihre bisherigen Standpunkte (pag.