11. Beweisverwertbarkeit 11.1 Anträge des Beschuldigten und Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Vorab ist auf den in E. 3.2 oben wiedergegebenen Antrag der Verteidigung einzugehen. Zur Begründung wird angeführt, der Konfrontationsanspruch habe grundsätzlich absoluten Charakter. Unkonfrontiert ergangene Aussagen dürften nur dann verwertet werden, wenn ihnen als Beweismittel keine alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukomme («sole-or-decisive»-Prüfung). Den Aussagen komme jedoch vorliegend alleinige bzw. ausschlaggebende Bedeutung zu.