die Kammer darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern. Das gilt auch für den Entscheid im Zivilpunkt (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 392 N 8). Davon ausgenommen ist jedoch infolge der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Strafzumessung. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Vorbemerkung Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 735 f.).