IV.2. des erstinstanzlichen Urteils). Infolge vollumfänglicher Berufung ist auch der Entscheid der Vorinstanz im Zivilpunkt Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils). Davon erfasst ist auch der Verzicht auf Kostenausscheidung für die Zivilklage (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils). Bei den zu überprüfenden Punkten verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; die Kammer darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern.