Konsequenterweise ist auch die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO). Ausserdem muss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das gesamte Verfahren festgesetzt werden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Der Rechtskraft nicht zugänglich und daher ebenso neu zu beurteilen sind die Verfügungen betreffend das vom Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.2. des erstinstanzlichen Urteils).