8 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Zu überprüfen sind somit die Ziff. I.1. (Schuldspruch wegen mehrfachen, bandenmässig qualifizierten Raubs) sowie die Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteils (Schuldspruch wegen mehrfacher Freiheitsberaubung). Gestützt darauf ist die Strafzumessung zu überprüfen. Konsequenterweise ist auch die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens (Art. 428 Abs. 3 StPO).