A.________ sei in Anwendung von Art. 47, 49 Abs. 1, 51, 140 Ziff. 3 Abs. 1, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft von 918 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 19. Mai 2021; 2. Zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III.