9.3 Im Falle eines noch hängigen Verfahrens in Russland sei gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 StPO das Verfahren zu sistieren bis zum Abschluss des Verfahrens vor den russischen Behörden 9.4 Der Beklagte [recte: Beschuldigte] sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es sei keine neue Untersuchungshaft anzuordnen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte die Verteidigung des Beschuldigten die gestellten Anträge (pag. 1045 f.). 6.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft