Im Falle einer Verurteilung sei das Verfahren gestützt auf die in Russland durchgeführten oder noch hängigen Verfahren gestützt auf das Opportunitätsprinzip einzustellen 9.2 Im Falle einer Verurteilung sei, sofern in Russland ein abgeschlossenes Verfahren vorliegt in derselben Sache, auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten um das Verbot einer doppelten Strafverfolgung nicht zu verletzen oder gestützt auf Art. 3 Abs. 2 StGB die bereits vollzogene Haft auf die auszusprechende Strafe wegen der gleichen Tat anzurechnen. 9.3