429 Abs. 1 lit. a StPO die Kosten für die angemessene Ausübung ihrer [recte: seiner] Verfahrensrechte zu entschädigen, d.h. der Staat hat die Verteidigungskosten des Beschuldigten zu tragen. 5. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 52'050.00 auszurichten. 6. Dem Beschuldigten sei gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung in Höhe von CHF 90'800.00 auszurichten. 7. Die Kosten für die Übersetzung seien dem Beschuldigten gestützt auf Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO zu ersetzen.