5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen holte die Kammer betreffend den Beschuldigten einen Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (datierend vom 20. Mai 2021; pag. 993 f.) und einen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (datierend vom 21. Mai 2021; pag. 996) ein. Den Parteien wurden Kopien zugestellt. Die Kammer beantragte in Russland mittels Auslandanfrage einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten (pag. 966). Dieser konnte trotz rechtzeitiger Anfrage am 1. April 2021 nicht bis zur oberinstanzlichen Verhandlung erhältlich gemacht werden (pag. 992).