In der Begründung wurde angeführt, der Beschuldigte habe ein Urteil aus Russland in der gleichen Sache ausfindig machen und anfordern können. Dessen Eintreffen könne nicht vor dem veranschlagten Verhandlungstermin erwartet werden, es habe aber potenziellen Einfluss auf das vorliegende Berufungsverfahren. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 wurde der Antrag abgewiesen (pag. 1003). Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im bereits erwähnten Beschluss der Kammer vom 19. April 2021 (pag. 970 ff.) verwiesen (dazu E. 3.1 oben).